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Satzung der Karl-Lamprecht-Gesellschaft e.V.

1 Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Karl-Lamprecht-Gesellschaft Leipzig e.V., im folgenden "Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der von Karl Lamprecht an der Leipziger Universität begründeten interdisziplinären vergleichenden historischen Forschung und Lehre und die Publizierung von Forschungsergebnissen. Es wird an die weltweit beachteten Arbeiten Karl Lamprechts insbesondere unter Betonung seines Einsatzes für die universitas litterarum, für die disziplinübergreifende Zusammenarbeit in akademischer Forschung und Lehre, für die universalgeschichtliche Orientierung einer vergleichenden Gesellchaftsforschung einschließlich ihrer Fundierung in mikroregionalen Studien und der Einbeziehung der Kulturgeschichte, für die theorie- und wissenschaftsgeschichtliche Arbeit und gegen jede willkürliche Trennung von National- und Universalgeschichte angeknüpft. Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Kolloquien, Vorlesungen) verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede an der Arbeit des Vereins interessierte Person werden. Der Verein hat Ehrenmitglieder. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben außerdem das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, dessen Anliegen und Zwecke – auch in der Öffentlichkeit – in angemessener Weise zu unterstützen.

5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung am Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, muß aber durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen bleibt hiervon unberührt.

6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

8 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederhauptversammlung ist für das IV. Quartal (Oktober) des Kalenderjahres vorzusehen. Der Termin dieser Mitgliederhauptversammlung mit der Tagesordnung ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat über folgende Vereinsangelegenheiten zu beschließen:

1. den Geschäftsbericht des Vorstandes.
2. den Bericht des Kassenprüfers
3. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder nach jeweils zwei Jahren bzw. auf Vorschlag
4. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, für die Dauer von einem Jahr,
5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
6. den Haushaltsplan des Folgejahres und
7. die Auflösung des Vereins.

Über den Ablauf jeder Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vereinskassierer und dem Geschäftsführer. Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Zwischen den Mitgliederversammlungen verwaltet der Vorstand die Angelegenheiten des Vereins. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Als ständigen Rechtsbeistand ernennt der Vorstand einen Juristen.

Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:

1. die Beratung aller Angelegenheiten des Vereins
2. die Vertretung der Interessen des Vereins nach innen und außen,
3.die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. die Aufstellung eines Finanzplanes zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung.

10 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer unterrichten die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die Satzung der Karl-Lamprecht-Gesellschaft ist am 5. Februar 1991 von der Gründungsversammlung beschlossen worden, nach einer Veränderung ist sie in der obenstehenden Form am 17. September 1991 in das Vereinsregister beim Registriergericht Leipzig eingetragen worden.